BGH urteilt über die Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Kostenverteilung für einzelne Kostenarten per Mehrheitsbeschluss zu ändern

Der BGH stellt klar, dass ein gültiger Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auch dann anzuwenden ist, wenn dies einer bestehenden Teilungserklärung widerspricht. Die Kläger müssen die geänderten Kostenverteilungen akzeptieren, da sie bestandskräftig sind.

1. Kernaussage des Urteils

Der BGH entschied, dass Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels in einer Eigentümergemeinschaft, die durch einen gültigen Beschluss herbeigeführt wurden, auch dann verbindlich sind, wenn sie von einer früheren Vereinbarung, wie einer Teilungserklärung, abweichen. Diese Änderungen unterliegen lediglich einer Anfechtungsklage und nicht der Nichtigkeit.

2. Tatbestand

Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, wurden mit Kosten belastet, obwohl gemäß der ursprünglichen Teilungserklärung eine Kostenbefreiung bis zum Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen bestand. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni 2021 eine Änderung der Kostenverteilung zugunsten einer Gleichverteilung nach Miteigentumsanteilen, die später in Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen angewandt wurde. Die Kläger fechten diese Beschlüsse an, da sie die ursprüngliche Kostenbefreiung als weiterhin gültig ansehen.

3. Entscheidungsgründe

Das Landgericht erklärte die Beschlüsse für ungültig, da sie die Kostenbefreiung der Kläger verletzten und den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung missachteten. Der BGH widersprach dem und stellte klar, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz gibt, die Kostenverteilung auch entgegen bestehender Vereinbarungen zu ändern. Diese Änderung sei nicht nichtig, sondern nur im Rahmen einer Anfechtungsklage zu überprüfen. Die Bestandskraft der Beschlüsse bedeutet, dass sie auch bei einer fehlerhaften Kostenverteilung wirksam bleiben, solange sie nicht erfolgreich angefochten wurden.

4. Urteil

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Berufung der Kläger zurück. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bleibt wirksam, da sie durch einen bestandskräftigen Beschluss erfolgt ist. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil bestätigt, dass Beschlüsse zur Kostenverteilung in einer Eigentümergemeinschaft verbindlich sind, sofern sie nicht rechtzeitig und erfolgreich angefochten werden, und stärkt die Rechtskraft von Mehrheitsbeschlüssen innerhalb der WEG.

(https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6103f7357b741cd7eeaa77b184826aeb&nr=140201&anz=1&pos=0&Blank=1.pdf)

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