Urteil des BFH deutet auf Zweifel am Grundsteuer-Bundesmodell hin.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes betrifft die Feststellung eines Grundsteuerwertes im Rahmen des Bundesmodells und die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt, was der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Die pauschalierende Bewertungsregelung wurde als verfassungskonform ausgelegt, jedoch bleibt die Prüfung spezifischer Einzelfallumstände entscheidend.

1. Kernaussage des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die im Grundsteuer-Reformgesetz geregelten Bewertungsvorschriften verfassungskonform sind, soweit sie einen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Einzelfall ermöglichen. Eine pauschalierende Bewertung ist zulässig, solange das Übermaßverbot nicht verletzt wird. Das Gericht bestätigte, dass im vorliegenden Fall ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids bestehen, sodass eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) rechtmäßig ist.

2. Tatbestand

Die Antragstellerin, Eigentümerin eines Einfamilienhauses, wandte sich gegen einen Bescheid des Finanzamts, der den Grundsteuerwert ihres Grundstücks auf 91.600 Euro feststellte. Die Berechnung basierte auf den typisierten Regelungen des Bewertungsgesetzes (§§ 218 ff. BewG). Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz setzte die Vollziehung des Bescheids aus, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hatte, dass der tatsächliche Zustand des Gebäudes (Baujahr 1880, keine Renovierungen) den festgestellten Wert erheblich übersteige. Das Finanzamt legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

3. Entscheidungsgründe

  1. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
    Das BFH bestätigte, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, da der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts verfassungsrechtlich möglich sein muss, um das Übermaßverbot zu vermeiden. Eine pauschalierende und typisierende Bewertung ist nur solange verfassungskonform, wie sie keine übermäßigen Belastungen verursacht.
  2. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
    Im vorliegenden Fall erscheint es möglich, dass der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks aufgrund des schlechten Erhaltungszustands des Gebäudes erheblich niedriger ist als der festgestellte Wert. Der BFH erkannte, dass eine Abweichung des festgestellten Werts um mehr als 40 % gegenüber dem Verkehrswert als Übermaßbesteuerung zu werten wäre.
  3. Typisierende Regelungen
    Der BFH unterstrich, dass Typisierungen und Pauschalierungen im Bewertungsgesetz angesichts der Masse an betroffenen Grundstücken notwendig sind. Diese Regelungen dürfen jedoch im Einzelfall nicht zu übermäßigen Abweichungen führen, die das Gleichheitsgebot verletzen.
  4. Keine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
    Da bereits Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit bestanden, prüfte der BFH nicht abschließend, ob die Bewertungsregelungen auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere hinsichtlich möglicher Gleichheitsverstöße bei der Lagebewertung.

4. Urteil

Die Beschwerde des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Der BFH bestätigte, dass das FG die Vollziehung des Bescheids zu Recht ausgesetzt hat, da die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren eine erheblich niedrigere Bewertung nachweisen könnte.

(https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410095/)

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