Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026 klären, unter welchen Voraussetzungen die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen in einem Seniorenwohnheim urheberrechtlich genehmigungspflichtig ist. Leitet der Betreiber über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Programme zeitgleich, unverändert und vollständig über ein einrichtungsinternes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiter, liegt keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne vor. Die Bewohner bilden kein „neues Publikum“, und die Kabelweiterleitung stellt kein eigenständiges technisches Übertragungsverfahren dar. Daher bestehen in den entschiedenen Fällen weder Ansprüche aus Urheberrechten noch aus dem Weitersenderecht der Sendeunternehmen.
Zugrunde liegen die Urteile BGH, I ZR 34/23 („Seniorenwohnheim II“) und I ZR 35/23 („Seniorenwohnheim III“), beide vom 3. September 2026. Die Entscheidungen beruhen auf derselben unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe durch den Europäischen Gerichtshof. Sie betreffen unterschiedliche Rechteinhaber: Im ersten Verfahren ging es um die von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Urheber, im zweiten um die Rechte der Sendeunternehmen.
1. Kernaussage des Urteils
Der Bundesgerichtshof weist in beiden Verfahren die Revisionen der Klägerinnen zurück. Die Betreiberin des Senioren- und Pflegezentrums muss für die beschriebene Kabelweiterleitung weder eine urheberrechtliche Lizenz erwerben noch Vergütungen für die Weitersendung an die Sendeunternehmen zahlen.
Entscheidend ist die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt eine öffentliche Wiedergabe unter den hier maßgeblichen Voraussetzungen voraus, dass entweder ein anderes technisches Verfahren verwendet wird oder die Weiterleitung ein neues Publikum erreicht.
Beides verneint der Bundesgerichtshof:
- Kein neues technisches Verfahren: Die Programme werden über eine einrichtungsinterne Kabelanlage zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet. Damit findet keine von der ursprünglichen Rundfunksendung unabhängige erneute Übertragung statt.
- Kein neues Publikum: Die Bewohner empfangen die Programme in ihren Zimmern im privaten Rahmen. Sie gehören damit zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bereits bei der Erlaubnis zur ursprünglichen Rundfunksendung berücksichtigen.
Die Urteile betreffen unterschiedliche Rechtspositionen, führen aber zum selben Ergebnis:
- I ZR 34/23 – Seniorenwohnheim II: Die GEMA kann die Weiterleitung nicht aufgrund der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte an musikalischen Werken untersagen.
- I ZR 35/23 – Seniorenwohnheim III: Die Verwertungsgesellschaft kann auch aus den Rechten der Sendeunternehmen keinen Unterlassungsanspruch herleiten.
Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass die bloße technische Verteilung von Rundfunkprogrammen innerhalb eines dauerhaft bewohnten Seniorenheims nicht automatisch eine lizenzpflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt. I_ZR__34-23A I_ZR__35-23
2. Tatbestand
Ausgangssituation
Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum mit 88 Einzelzimmern und drei Doppelzimmern in vier Wohnbereichen. Dort leben dauerhaft 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die neben der Unterbringung umfassende Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Zur Einrichtung gehören außerdem Gemeinschaftsbereiche, darunter Speisesäle und Aufenthaltsräume.
Die Betreiberin empfängt Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenempfangsanlage. Diese Programme leitet sie über ein einrichtungsinternes Kabelnetz zeitgleich, unverändert und vollständig an die vorhandenen Fernseh- und Radioanschlüsse in den Bewohner- und Pflegezimmern weiter.
Die beiden Klageverfahren
Im Verfahren I ZR 34/23 klagte die GEMA. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr, die ihr insbesondere Komponisten, Textdichter und Musikverlage eingeräumt haben. Sie verlangte, der Betreiberin die Weiterleitung geschützter Musikwerke ohne ihre Zustimmung zu untersagen.
Im Parallelverfahren I ZR 35/23 ging es um die Rechte der Sendeunternehmen. Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft unter anderem deren Rechte an Fernseh- und Hörfunksendungen wahr. Auch sie verlangte, die Weiterleitung bestimmter Rundfunkprogramme zu untersagen.
In beiden Verfahren hatte das Landgericht den Unterlassungsklagen zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob diese Entscheidungen jedoch auf und wies die Klagen ab. Die Klägerinnen verfolgten ihre Ansprüche anschließend mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Da sich im ersten Verfahren unionsrechtliche Auslegungsfragen stellten, setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur öffentlichen Wiedergabe vor. Das zweite Verfahren wurde bis zur Klärung dieser Fragen ausgesetzt.
Mit Urteil vom 30. April 2026 in der Rechtssache C-127/24 (VHC 2 Seniorenresidenz) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die beschriebene Weiterleitung von Rundfunkprogrammen in einem Seniorenwohnheim nicht unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt. Auf dieser Grundlage entschied der Bundesgerichtshof beide Revisionsverfahren. I_ZR__34-23A I_ZR__35-23
3. Entscheidungsgründe
a) Die Kabelweiterleitung ist grundsätzlich eine Handlung der Wiedergabe
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Betreiberin durch die Verteilung der Rundfunkprogramme tatsächlich eine Handlung der Wiedergabe vornimmt.
Eine Wiedergabe liegt vor, wenn jemand bewusst und gezielt handelt, um Dritten Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen. Dass die Bewohner die Programme tatsächlich ansehen oder anhören, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass ihnen die Empfangsmöglichkeit eröffnet wird.
Die Weiterleitung durch die Verteileranlage erfüllt dieses Merkmal. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die Wiedergabe auch öffentlich und damit urheberrechtlich genehmigungspflichtig ist.
b) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist unionsrechtskonform auszulegen
Die ausschließlichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten an der öffentlichen Wiedergabe ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere §§ 15, 20 und 20b UrhG.
Für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich. Danach müssen die Umstände des Einzelfalls anhand verschiedener miteinander verbundener Kriterien beurteilt werden.
Der Bundesgerichtshof folgt dabei nicht vollständig der Begründung des Oberlandesgerichts. Dieses hatte die Öffentlichkeit der Wiedergabe bereits deshalb verneint, weil es sich bei den Bewohnern um einen relativ stabilen und homogenen Personenkreis handele.
Der Bundesgerichtshof hält demgegenüber eine öffentliche Wiedergabe grundsätzlich für denkbar. Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die weiteren Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe fehlen.
c) Kein spezifisches technisches Verfahren
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine öffentliche Wiedergabe insbesondere dann vor, wenn ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens übertragen wird, das sich von dem bei der ursprünglichen Wiedergabe verwendeten Verfahren unterscheidet.
Eine solche Konstellation liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hier nicht vor.
Die Rundfunkprogramme werden über eine Satellitenempfangsanlage empfangen und anschließend innerhalb des Gebäudes über das vorhandene Kabelnetz verteilt. Diese Weiterleitung erfolgt zeitgleich, unverändert und vollständig. Sie stellt keine von der ursprünglichen Rundfunksendung unabhängige erneute Übertragung dar.
Anders kann es beispielsweise bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet liegen. Eine solche Übertragung kann ein eigenständiges technisches Verfahren darstellen und damit eine gesonderte urheberrechtliche Beurteilung erfordern.
Der Bundesgerichtshof gibt damit seine frühere, im Vorlagebeschluss des Verfahrens Seniorenwohnheim I vertretene abweichende Auffassung auf.
d) Kein neues Publikum
Auch die zweite Voraussetzung fehlt. Als neues Publikum gilt ein Personenkreis, an den der Rechteinhaber bei seiner Zustimmung zur ursprünglichen Wiedergabe nicht gedacht hatte.
Der Europäische Gerichtshof unterscheidet insoweit zwischen Einrichtungen, deren Nutzer die Programme grundsätzlich erst durch das Tätigwerden des Betreibers empfangen können, und dauerhaft genutztem Wohnraum.
Als neues Publikum kommen beispielsweise Gäste eines Hotels oder Restaurants, Patienten bestimmter Kureinrichtungen sowie Mieter von Ferienapartments in Betracht. Sie erhalten durch die Tätigkeit des Betreibers Zugang zu den geschützten Werken, der ihnen andernfalls in dieser Form nicht eröffnet wäre.
Anders verhält es sich bei Personen, die eine Wohnung dauerhaft als Wohnsitz nutzen. Sie gehören grundsätzlich zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Rundfunksendung bereits berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof überträgt diese Grundsätze auf das Seniorenwohnheim. Obwohl dessen Betreiberin zusätzlich Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt, ändert dies nichts daran, dass die Bewohner die Programme in ihrem privaten Wohnbereich empfangen.
Auch einzelne Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege führen zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist die typisierende Betrachtung der Einrichtung, deren Schwerpunkt auf dem dauerhaften Wohnen liegt. Die Versorgung von Speise- und Gemeinschaftsräumen begründet ebenfalls kein neues Publikum, weil diese Räume als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner betrachtet werden.
e) Besonderheiten im Verfahren über die Rechte der Sendeunternehmen
Im Verfahren I ZR 35/23 setzt sich der Bundesgerichtshof zusätzlich mit dem Argument auseinander, dass die Sendeunternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Lizenzierung der Kabelweiterleitung hätten.
Der Senat erkennt darin keinen Grund, von den unionsrechtlichen Maßstäben abzuweichen. Sendeunternehmen können den wirtschaftlichen Wert ihrer Programme bereits durch die ursprüngliche Ausstrahlung realisieren, beispielsweise durch Werbeeinnahmen.
Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Weiterleitung setzt voraus, dass tatsächlich in das ausschließliche Weitersenderecht eingegriffen wird. Fehlt es an einer öffentlichen Wiedergabe, würde eine zusätzliche Vergütung nach Auffassung des Gerichts zu unangemessenen zusätzlichen Einnahmen führen.
Auch die Lizenzierungspraxis der Klägerin ändert daran nichts. Ob ein neues Publikum erreicht wird, ist rechtlich anhand der maßgeblichen Umstände zu beurteilen und nicht allein danach, ob ein Rechteinhaber tatsächlich eine Lizenzierung beabsichtigt oder einen entsprechenden Tarif vorgesehen hat. I_ZR__35-23
4. Das Urteil im Detail
Der Bundesgerichtshof weist die Revisionen beider Klägerinnen zurück. Die Urteile des Oberlandesgerichts Zweibrücken bleiben damit bestehen.
Für die Praxis sind insbesondere folgende Punkte relevant:
1. Die technische Weiterleitung allein begründet keine Lizenzpflicht.
Dass ein Betreiber Rundfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage empfängt und anschließend über ein hausinternes Kabelnetz verteilt, reicht für sich genommen nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen.
2. Die dauerhafte Wohnnutzung ist entscheidend.
Bewohner eines Seniorenwohnheims werden hinsichtlich des Fernsehempfangs grundsätzlich wie Personen behandelt, die Rundfunkprogramme in ihrer privaten Wohnung empfangen. Die zusätzlichen Pflege- und Betreuungsleistungen ändern daran nichts.
3. Gemeinschaftsbereiche führen nicht automatisch zu einem anderen Ergebnis.
Die Weiterleitung in Speisesäle und Aufenthaltsräume begründet im entschiedenen Fall kein neues Publikum, weil diese Räume als Erweiterung des privaten Wohnbereichs der Bewohner angesehen werden.
4. Die Entscheidung gilt nicht pauschal für jede Form der Rundfunkweiterleitung.
Der Bundesgerichtshof beurteilt eine konkrete technische und tatsächliche Konstellation. Bei einer eigenständigen Weiterverbreitung über ein anderes technisches Verfahren, etwa über das Internet, oder bei der Erschließung eines neuen Publikums kann eine andere rechtliche Bewertung erforderlich sein.
5. Urheberrechte und Leistungsschutzrechte werden parallel beurteilt.
Die beiden Urteile zeigen, dass sowohl die von der GEMA wahrgenommenen Urheberrechte als auch die Weitersenderechte der Sendeunternehmen von der Frage abhängen, ob eine öffentliche Wiedergabe im rechtlichen Sinne vorliegt.
Fazit: Die beiden Entscheidungen schaffen Klarheit für Betreiber von Senioren- und Pflegeeinrichtungen, die Rundfunkprogramme über ein internes Kabelnetz an die Bewohnerzimmer weiterleiten. Unter den vom Bundesgerichtshof festgestellten Voraussetzungen ist diese Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe und löst deshalb weder die geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche noch Ansprüche aus dem Weitersenderecht der Sendeunternehmen aus. Entscheidend bleiben jedoch die konkrete technische Ausgestaltung und die Nutzungssituation.
Ob die vom BGH in diesem Fall angestellten grundsätzlichen Überlegungen sich auch auf die Situation in Wohnungseigentümergemeinschaften übertragen lassen, steht nach diesen Urteilen noch nicht fest.
Hinweis: Für diese Zusammenfassung wurde künstliche Intelligenz genutzt. Keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier veröffentlichten Inhalte. Jede Haftung wird ausgeschlossen.
