Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Stromlieferungen eines Vermieters an seine Mieter als eigenständige steuerpflichtige Leistungen und nicht als umsatzsteuerfreie Nebenleistungen zur Wohnraumvermietung anzusehen sind. Dadurch ist der Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage in voller Höhe zulässig. Der Umsatzsteuerbescheid wurde entsprechend zugunsten des Klägers geändert.
1. Kernaussage des Urteils
Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Vermieter, der Strom aus einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) an seine Mieter liefert, dies nicht als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung erbringt, sondern als eigenständige steuerpflichtige Hauptleistung. Entsprechend steht ihm der vollständige Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage zu. Die Entscheidung stellt klar, dass Mieterstromlieferungen bei gegebener Wahlfreiheit der Mieter umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen darstellen.
2. Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen, die seit 2018 umsatzsteuerfrei vermietet werden. Den Strom bezog der Kläger zunächst von einem Drittanbieter und belieferte die Mieter ohne gesonderte Verträge, aber mit pauschalen Vorauszahlungen über die Betriebskostenabrechnung. Im Dezember 2018 installierte er eine PV-Anlage auf dem Gebäude, wobei vertraglich festgelegt war, dass mindestens 50 % des Stroms im Gebäude selbst verbraucht werden sollen (Förderung durch KfW). Die Einspeisung ins Netz begann erst 2019, ab wann auch Umsatzsteuer auf Stromlieferungen erklärt wurde.
Der Kläger begehrte den vollständigen Vorsteuerabzug (10.090,89 €) für 2018, den das Finanzamt zur Hälfte versagte, da es die Stromlieferung als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung einstufte. Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, die Stromlieferung sei eine eigenständige Leistung.
3. Entscheidungsgründe
a) Rechtlicher Rahmen
Nach § 15 Abs. 1 UStG steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und steuerpflichtigem Ausgangsumsatz besteht. Das Vorliegen selbständiger Leistungen ist maßgeblich.
b) Selbständigkeit der Stromlieferung
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass die Stromlieferung an die Mieter eine eigenständige steuerpflichtige Leistung ist, da:
- Die Mieter frei in der Wahl ihres Stromanbieters sind (§ 42a EnWG – Koppelungsverbot),
- Der Stromverbrauch individuell abgerechnet wurde (separate Zähler und jährliche Abrechnung),
- Die Lieferung von Strom kein Bestandteil der steuerfreien Wohnraumvermietung war (kein einheitliches Leistungsbündel).
Die Tatsache, dass der Kläger den Strompreis mit 0,25 €/kWh berechnete (unter dem Marktdurchschnitt) und die Mieter mit dem Angebot zufrieden waren, spricht für ein marktfähiges Angebot. Auch wenn alle Mieter den Strom vom Kläger bezogen, sei dies freiwillig erfolgt und nicht zwingend an den Mietvertrag gekoppelt gewesen.
c) Kein Abzugsverbot
Das Gericht stellte klar, dass die Stromlieferung keine Nebenleistung zur Wohnraumvermietung ist. Die Leistungen seien wirtschaftlich trennbar und unabhängig voneinander. Auch die Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE, die pauschal von einer Nebenleistung ausgeht, sei nicht bindend. Die PV-Anlage diene damit einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz – Stromlieferung –, was zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
d) Keine relevante Steuerverkürzung trotz späterer Deklaration
Obwohl der Kläger für 2018 keine Umsatzsteuer auf Stromlieferungen erklärte, ist dies laut Gericht unerheblich, da entsprechende steuerpflichtige Umsätze durch unberücksichtigte Vorsteuerbeträge aufgewogen werden.
4. Urteil
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt:
- Der Umsatzsteuerbescheid 2018 wurde geändert.
- Die Umsatzsteuer wurde unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorsteuern (5.045,45 €) auf ./.10.489,49 € festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte (Finanzamt).
- Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
(https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_128_21_U_Urteil_20250218.html)
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