Die Neuerungen betreffen die Abrechnungspflicht für Wärmepumpen, die Erweiterung der umlagefähigen Kosten, Anpassungen bei Verbundanlagen sowie ein neues Kürzungsrecht der Mieter. Die folgenden Abschnitte beschreiben die bisherigen Regelungen im Vergleich zu den neuen Bestimmungen sowie die spezifischen Gesetzesstellen, aus denen sich die Änderungen ergeben.
1. Abrechnungspflicht für Wärmepumpen
- Bisherige Regelung: Die Heizkostenverordnung sah bislang eine Ausnahme zur Pflicht der verbrauchsabhängigen Abrechnung für den Einsatz von Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern vor. Diese Ausnahme entfällt ab dem 01.10.2024.
- Neue Regelung: Nach der Änderung des § 4 Abs. 1 HKVO sind nun auch die Betreiber von Wärmepumpenanlagen, die mehrere Wohneinheiten versorgen, verpflichtet, die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Messgeräte wie Wärmemengenzähler sind einzusetzen, um den individuellen Verbrauch pro Wohneinheit zu erfassen. Die Regelung umfasst sowohl die Erfassung der Raumwärme als auch der Warmwasserbereitung. Wenn bisher keine Verbrauchserfassung erfolgte, räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025 ein, um die erforderlichen Messgeräte zu installieren (§12 Abs. 3 HKVO).
2. Erweiterung der umlagefähigen Kosten
- Bisherige Regelung: Gemäß § 7 Abs. 2 HKVO konnten bisher nur die Kosten für konventionelle Messgeräte, wie etwa Heizkostenverteiler oder Wärmezähler, auf die Mieter umgelegt werden. Kosten für digitale oder automatisierte Systeme durften nicht als Betriebskosten umgelegt werden.
- Neue Regelung: Der angepasste § 7 Abs. 2 HKVO ermöglicht nun ausdrücklich die Umlage der „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ sowie von Kosten für digitale Mess- und Abrechnungssysteme. Dies umfasst Ausgaben für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung von intelligenten Messgeräten sowie die automatisierte Erfassung und Übermittlung der Verbrauchsdaten. Auch die Kosten für Maßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizanlage, wie beispielsweise die Installation intelligenter Steuerungssysteme, können ab 01.10.2024 umgelegt werden.
3. Anpassungen bei Verbundanlagen
- Bisherige Regelung: Die Regelungen zu Verbundanlagen wurden in der bisherigen Fassung der HKVO nicht explizit geregelt. Eine einheitliche Abrechnung der Kosten zwischen mehreren angeschlossenen Gebäuden war oft problematisch und führte zu Verteilungskonflikten.
- Neue Regelung: Der neue § 4 Abs. 3 HKVO verpflichtet Betreiber von Verbundanlagen dazu, die Heizkosten für jede angeschlossene Immobilie separat abzurechnen. Zur Umsetzung sind Messgeräte einzusetzen, die den individuellen Wärmeverbrauch jeder Immobilie erfassen. Bei Verbundanlagen, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten versorgen, sind die jeweiligen Wärmemengen für die unterschiedlichen Nutzungseinheiten getrennt zu erfassen.
4. Kürzungsrecht der Mieter
- Bisherige Regelung: Bisher war das Kürzungsrecht der Mieter nur eingeschränkt möglich, und Mieter mussten nachweisen, dass die Fehler in der Heizkostenabrechnung zu einer erheblichen Überzahlung führten.
- Neue Regelung: Der neue § 12 Abs. 1 HKVO sieht vor, dass Mietern ein pauschales Kürzungsrecht in Höhe von bis zu 15 Prozent der Heizkostenabrechnung zusteht, wenn nach Ablauf der Übergangsfrist keine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten bei Wärmepumpen erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Mängel dem Vermieter anzeigt und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzt.
(https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html#BJNR002610981BJNE000202308)
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