BGH-Entscheidung: Beschlüsse zu Jahresabrechnungen nicht automatisch ungültig bei Fehlern in der Abrechnung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Fehler in Jahresabrechnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen können, wenn sie die Abrechnungsspitze betreffen und somit die Zahlungspflicht der Eigentümer direkt beeinflussen. In dem Fall musste das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, welches den Beschluss einer Eigentümerversammlung für ungültig erklärt hatte, aufgehoben werden.

Kernaussage des Urteils

Der BGH stellte klar, dass die Anfechtung von Beschlüssen zur Genehmigung von Jahresabrechnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur Erfolg hat, wenn nachweislich Fehler in der Jahresabrechnung die Abrechnungsspitze betreffen, also die Höhe der Nachzahlung oder des Guthabens eines Eigentümers beeinflussen. Das Urteil hebt hervor, dass allgemeine Abrechnungsfehler, die keine direkten Auswirkungen auf die Zahlungsforderungen haben, nicht zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen.

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) und aufgrund seiner Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2009 wurde innerhalb der Gemeinschaft beschlossen, dass auf alle Leistungen und Lieferungen, die die GdWE an die Eigentümer erbringt, Umsatzsteuer erhoben wird. Im Wirtschaftsjahr 2020 kam es durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz zu einer temporären Senkung der Umsatzsteuersätze, was die Hausverwaltung dazu veranlasste, für das zweite Halbjahr 2020 einen reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 % auf die Hausgeldvorauszahlungen zu berechnen. Dies wurde jedoch nicht gesondert beschlossen, was später zu einem Anfechtungsfall führte.

In der Eigentümerversammlung vom Juli 2021 beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der Jahresabrechnung 2020, in der sich für den Kläger eine Nachzahlung ergab. Der Kläger focht diesen Beschluss an, da er der Meinung war, die Abrechnung weise Fehler auf und er sei aufgrund des unveränderten Wirtschaftsplans für 2020 unrechtmäßig zur Zahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verpflichtet. Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab das Landgericht der Anfechtung statt, was zur Revision durch die GdWE führte.

Entscheidungsgründe

Der BGH argumentierte, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und keine betragsrelevanten Mängel vorweist. Entscheidend sei, ob die Abrechnungsspitze korrekt berechnet wurde, also die tatsächliche Nachzahlungs- oder Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger korrekt war. Die Anwendung eines falschen Umsatzsteuersatzes könne die Abrechnung nur dann ungültig machen, wenn sie die finale Abrechnungsspitze beeinflusst. Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 auf 16 % wurde hier korrekt berücksichtigt, sodass keine überhöhten Zahlungsverpflichtungen entstanden.

Der BGH erläuterte auch, dass durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der neuen Fassung von 2020 nur noch Zahlungspflichten, die eine Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan ausgleichen, als Abrechnungsspitze von Bedeutung sind. Fehler, die nicht die Abrechnungsspitze betreffen, sind nicht mehr anfechtbar. Das Gericht stellte fest, dass die von der GdWE angesetzte Umsatzsteuer korrekt auf den jeweiligen Nettobetrag erhoben wurde, entsprechend dem im Abrechnungszeitraum geltenden Steuersatz. Hierdurch war sichergestellt, dass der Kläger und die anderen vorsteuerabzugsberechtigten Wohnungseigentümer für das zweite Halbjahr 2020 den gesetzlich reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 % zahlten.

Urteil

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, welches den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt hatte, wurde aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Straubing wurde zurückgewiesen. Der BGH sah keinen rechtlichen Grund für eine Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung der Jahresabrechnung 2020, da keine betragsrelevanten Fehler in der Abrechnungsspitze vorlagen. Das Revisionsverfahren ging damit zu Lasten des Klägers, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a81f39d03468c2782a2c333a14a0ecdc&nr=139107&anz=1&pos=0&Blank=1.pdf)

Hinweis: Für diese Zusammenfassung wurde künstliche Intelligenz genutzt. Keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier veröffentlichten Inhalte. Jede Haftung wird ausgeschlossen.