und klärt, dass solche Beschlüsse zulässig sind. Es stellte jedoch fest, dass Kompensationszahlungen nicht durch Beschluss geregelt werden dürfen.
1. Kernaussage des Urteils:
Der BGH entschied, dass bauliche Veränderungen gemäß § 20 Abs. 1 WEG auch dann durch Beschluss genehmigt werden können, wenn sie einem Eigentümer ein exklusives Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum ermöglichen. Es wurde jedoch klargestellt, dass die Festlegung von Kompensationszahlungen zwischen Eigentümern nicht durch Beschluss, sondern nur durch separate Vereinbarungen erfolgen kann.
2. Tatbestand:
Im Fall ging es um einen Beschluss zur Errichtung von Gartenhütten auf dem Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass die Kosten der Hütten von den bauwilligen Eigentümern getragen werden und zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung an andere Eigentümer gezahlt werden sollte. Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.
3. Entscheidungsgründe:
Der BGH stellte fest, dass bauliche Veränderungen, die exklusive Nutzungsrechte gewähren, rechtlich zulässig sind, solange sie auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden. Dies entspricht der Flexibilität, die der Gesetzgeber mit der Reform des WEG 2020 einführen wollte, um bauliche Maßnahmen zu erleichtern. Wichtiger war die Klarstellung, dass solche Beschlüsse nicht automatisch finanzielle Kompensationen festlegen dürfen. Diese Regelungen erfordern separate Vereinbarungen und können nicht durch einfache Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft durchgesetzt werden.
4. Urteil:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses fest. Während der Teil des Beschlusses, der die Errichtung der Gartenhütten gestattete, rechtmäßig war, führte die Regelung zur Nutzungsentschädigung zur Gesamtnichtigkeit des Beschlusses, da die Eigentümergemeinschaft nicht die Kompetenz hatte, solche finanziellen Verpflichtungen durch Beschluss festzulegen
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